Patientenrechtegesetz

Nachdem sich über die Jahre eine reichhaltige Rechtsprechungskasuistik hinsichtlich der Arzthaftung angesammelt hat, werden viele dieser Grundsätze zukünftig im Wege der Umsetzung des geplanten Patientenrechtegesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 630 a ff.) inkorporiert werden.
 
Es wird jedoch nicht nur dabei bleiben, dass die bisherigen Grundsätze des Richterrechtes einfach übernommen werden, sondern für die Ärzteschaft werden darüber hinausgehende Pflichten verankert werden.
 
Da nach der Begründung für das Gesetz auf den „jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis und ärztliche Erfahrung abzustellen“ ist, „der zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich ist und sich bewährt hat“, folgen hieraus zusätzliche Anforderungen.
 
Der behandelnde Arzt muss sich deshalb u.a. regelmäßig fortbilden.
 
Außerdem werden auch zusätzliche Organisationspflichten festgeschrieben werden, wie z.B. die sachgerechte Koordinierung des Behandlungsablaufes und die Auswahl und Kontrolle des Personales.
 
Anmerkungen:
1. Da gerade in jedem Jahr viele Todesfälle in Krankenhäusern auf eine mangelnde Hygiene zurückgeführt werden, sind durch die Neuregelung gravierende Änderungen in Krankenhäusern zu erwarten (notfalls über den „harten“ Weg, dass viele Arzthaftungsprozesse Krankenhäuser auf der Verliererseite sehen werden und die Haftpflichtversicherungen dann voraussichtlich ihre Haftpflichtprämien in die Höhe schrauben).
 
Insbesondere in der Geburtshilfe und der Orthopädie können die Gegenstandswerte bei Klagen oftmals die Grenze von einer Million Euro überschreiten.
 
2. Die Beurteilung der Diagnostik/Behandlung nach dem jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse erachte ich als sehr positiv (auch für die Ärzteschaft), denn bisher wurde § 76 Abs. 4 SGB V (Beachtung des zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstabes) in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren hartnäckig negiert.
 
Falls die Zivilgerichtsbarkeit – wovon ich ausgehe – die Beachtung dieses Grundsatzes einer genauen gerichtlichen Überprüfung unterziehen wird, muss dies auch Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeitsprüfungen gegen Ärzte haben, denn das, was zivilrechtlich mindestens geschuldet wird, kann nicht unwirtschaftlich im Sinne des SGB V sein.
 
Zivilprozesskosten/Außergewöhnliche Belastungen
Bis jetzt ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen VI R 42/10 weitgehend unbekannt, obwohl der BFH in dieser Entscheidung eine Kehrtwendung von seiner bisherigen Rechtsprechung vornahm.
 
Seit dieser Entscheidung können die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich unabhängig  von  dessen  Gegenstand  im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) geltend gemacht werden.
 
Zur Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist es nach der zuvor genannten Entscheidung des BFH lediglich erforderlich, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
 
Dies ist  regelmäßig dann der Fall, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.
 
Anmerkungen:
1.)
Dem vom BFH entschiedenen Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin zu Beginn des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankte und sie ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch nahm, nachdem ihr Arbeitgeber (nach Ablauf von sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen eingestellt hatte.
 
Nach ca. 6 Monaten wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht nur arbeitsunfähig, sondern auch berufsunfähig ist, weshalb die Versicherung die Zahlung des Krankentagegeldes einstellte.
 
Anschließend erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankentagegeldes.
 
Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses (ca. 10.000,00 Euro) machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend, was vom Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) zunächst abgelehnt wurde.
 
2.)
Selbst mit der zuvor genannten Entscheidung des BFH ist der konkrete Rechtsstreit noch nicht endgültig abgeschlossen, denn das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankentagegeldversicherung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
 
3.)
Zu dem geplanten Patientenrechtegesetz gibt es bereits eine gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die unter folgender Adresse im Internet nachgelesen werden kann:
 
http://www.bundesärztekammer.de/downloads/StellBAeK_KBVPatientenrechtegesetz_09032012.pdf