Wie schreibe ich ein Testament?


Das Nettogeldvermögen der deutschen Bevölkerung lag im Jahr 2009 bei ca. 3,0 Billionen Euro (weit höher liegt das Gesamtvermögen, da diesem auch noch die Sachwerte etc. zugerechnet werden müssen). Es wird geschätzt, dass sich das bis zum Jahr 2020 zu vererbende Vermögen auf ca. 750 bis 900 Milliarden Euro beläuft (näheres hierzu: Kurt F. Erdmann/Udo Schieferstein „Den Nachlass rechtzeitig regeln“ – bank-verlag).
 
Viele Menschen glauben, dass die Abfassung eines Testamentes nur für vermögende Personen von Interesse ist.
 
Eine solche Annahme ist in der überwiegenden Anzahl aller Fälle aber unzutreffend, denn in einem Testament kann viel mehr geregelt werden, als nur die Übertragung des Vermögens nach dem Ableben des Erblassers.
 
Gerade die Vielzahl der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Gestaltungsspielräume erlaubt es, im Einzelfall „maßgeschneiderte“ Lösungen zu finden. Viele Menschen wissen jedoch nicht, welche Anforderungen vom Gesetzgeber an ein wirksames Testament gestellt werden, weshalb ich nachfolgend auf die Grundzüge beim eigenhändigen Testament eingehe:
 
Die Grundform des eigenhändigen Testamentes ist in § 2247 BGB geregelt.
 
Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes setzt die Volljährigkeit des Erblassers voraus (Anmerkung: Für Minderjährige ab 16 Jahren besteht die Testiermöglichkeit unter Wahrung der Voraussetzungen des § 2233 Abs. 1 BGB). 
 
Nach den Vorgaben des § 2247 BGB muss das Testament grundsätzlich vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.
 
„Eigenhändig“ ist dabei so zu verstehen, dass der Erblasser grundsätzlich den gesamten Wortlaut des Testamentes, vom Anfang bis zum Ende, mit seiner eigenen Hand in Schreibschrift (keine Schreibmaschine etc.) schreiben muss (Anmerkung: Auf einige rechtlich mögliche Abweichungen hiervon gehe ich nicht ein, da dies nur zur Verwirrung beitragen würde).
 
Im Testament soll angegeben werden, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) das Testament geschrieben wurde (Anmerkung: Da es auch zulässig ist, z.B. an einem Tag mehrere Testamente zu schreiben, kann im Einzelfall auch noch die Hinzufügung der Uhrzeit anzuraten sein, um sicher bestimmen zu können, welches Testament letztlich die „Letztwillige Verfügung“ enthält).
 
Außerdem soll der Ort angegeben werden, an dem das Testament niedergeschrieben wurde.
 
Die Unterschrift unter dem Testament soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
 
Für Ehegatten gibt es gesetzliche Formerleichterungen, denn zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes nach § 2247 BGB genügt es, wenn lediglich einer der Ehegatten das Testament in der zuvor beschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll außerdem angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an  welchem  Ort er  seine  Unterschrift beigefügt hat (dies ergibt sich aus § 2267 Abs. 1 BGB).
 
Die vielfältigen Möglichkeiten, die der Gesetzgeber für die Testamentserrichtung zur Verfügung gestellt hat, können mit einer Art Klaviatur verglichen werden, denn erst durch eine geschickte Kombination unterschiedlicher Gestaltungselemente kann im Regelfall die individuell sinnvollste Lösung gefunden werden.
 
In vielen Erbfällen sind zudem nicht nur die Regelungen des zivilrechtlichen Erbrechtes von Bedeutung, weshalb sinnvolle Ergänzungen (z.B.  eine zusätzliche Vollmachtserteilung) empfehlenswert sein können;  außerdem sind z.B. im Einzelfall oftmals nicht nur erbschaftsteuerrechtliche, sondern auch ertragsteuerrechtliche Normen von Bedeutung.
 
Deshalb ist es vor der Testamentserrichtung oftmals sinnvoll, rechtzeitig einen fundierten juristischen Rat einzuholen. Nutzen Sie die Gelegenheit und vereinbaren Sie ein Kennenlerngespräch mit mir. Bei diesem Gespräch erörtern wir dann, ob ich Ihr Vertrauen erhalte und welche Kosten im Falle einer Mandatsübernahme für meine Tätigkeit entstehen.